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Schulung

Schulungen

Wir bilden Sie weiter!

Vorteile einer Bediener-Schulung:

  • Arbeitsunfälle vermeiden
  • Haftungsrisiko minimieren
  • schnellerer und produktiver Arbeitseinsatz
  • sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeuge und Teleskopstapler
  • Absicherung gegenüber der Berufsgenossenschaft
  • Zeitersparnis bei der Einweisung am Arbeitsort
  • Reduzierung von Ausfallzeiten durch Fehlbedienung
  • Qualifikation für zukünftige Aufträge
  • professionelles Auftreten

Wussten Sie, dass ca. 85% aller Arbeitsbühnen-Unfälle durch persönliches Fehlverhalten des Bedieners entstehen?
Gut geschultes Personal arbeitet nicht nur sicherer mit mobilen Arbeitsmitteln,
sondern bedient die verschiedenen Maschinentypen effektiver und zeitsparender.

Wir bieten folgende Bediener-Schulungen an:

Arbeitsbühnen-Schulung nach DGUV-Grundsatz 308-008 (gültig in Deutschland)

Arbeitnehmer welche im Unternehmen mobile Hubarbeitsbühnen der Maschinenkategorien: Scherenbühnen (3a),
Teleskoparbeitsbühnen (3b), Gelenkteleskoparbeitsbühnen (3b), LKW-Hubarbeitsbühnen (1b), Anhängerbühnen (1b),
Senkrechtlifte (1a), sowie Raupen-Arbeitsbühnen (1b) bedienen sollen.

Für internationale Einsätze bitte IPAF-Schulung beachten!

Rechtliche Grundlagen
BetrSichV § 12, TRBS 2111 Teil 1 mobile Arbeitsmittel, DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10, DGUV Grundsatz 308-008,
EN 280, ISO 18898

Dauer
1 Tag (8:00-17:00 Uhr)

Inhalte

Theoretischer Schulungsteil

- rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Hubarbeitsbühnen
- Antriebsarten
- korrekte Aufstellung der Bühne / Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- regelmäßige technische Prüfung
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze Ausstieg aus dem Arbeitskorb, PSAgA
- Verkehrsregeln, Verkehrswege
- technische Maßnahmen Quetschgefahr, Peitscheneffekt
- Theorieprüfung mit Multiple Choice Fragebogen

Praktischer Schulungsteil

- Einweisung an der Hubarbeitsbühne
- tägliche Einsatzprüfung
- Fahrübungen mit Fahrprüfung in den entsprechenden Maschinenkategorien

Voraussetzungen
Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung.
Sprache: DE Deutsch (in Wort und Schrift)

Gültigkeit
Der Bedienerausweis nach DGUV Grundsatz 308-008 ist unbefristet gültig.
Das Unternehmen in dem der Bediener beschäftigt ist, hat den Bediener schriftlich zu beauftragen
und jährlich zu unterweisen.

Arbeitsbühnen-Schulung nach IPAF (gültig weltweit)

Zielgruppe
Arbeitnehmer welche mit mobilen Hubarbeitsbühnen im Inland, sowie im Ausland fahren sollen.
Die IPAF-PAL-Card ist national und international gültig.

Wir können Ihre Team auf folgenden Arbeitsbühnen-Kategorien ausbilden:
Scherenbühnen (3a), Teleskoparbeitsbühnen (3b), Gelenkteleskoparbeitsbühnen (3b), LKW-Hubarbeitsbühnen (1b),
Anhängerbühnen (1b), Senkrechtlifte (1a), sowie Raupen-Arbeitsbühnen (1b) bedienen sollen.

Rechtliche Grundlagen
ISO 18898, BetrSichV § 12, TRBS 2111 Teil 1 mobile Arbeitsmittel, DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10,
DGUV Grundsatz 308-008, EN 280, IPAF Handbuch

Dauer
1 Tag (8:00-17:00 Uhr)

Inhalte
Theoretischer Schulungsteil

- rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Hubarbeitsbühnen
- Antriebsarten
- korrekte Aufstellung der Bühne / Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- regelmäßige technische Prüfung
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze Ausstieg aus dem Arbeitskorb, PSAgA
- Verkehrsregeln, Verkehrswege
- technische Maßnahmen Quetschgefahr, Peitscheneffekt
- Theorieprüfung mit Multiple Choice Fragebogen

Praktischer Schulungsteil

- Einweisung an der Hubarbeitsbühne
- tägliche Einsatzprüfung
- Fahrübungen mit Fahrprüfung in den entsprechenden Maschinenkategorien

Voraussetzungen
Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung.
Sprache: DE Deutsch (in Wort und Schrift)

Weitere Sprachen auf Anfrage möglich

Gültigkeit
Für Einsätze bei denen eine international gültige PAL-Card notwendig ist, muss die PAL-Card alle 5 Jahre durch
eine Schulung erneut verlängert werden.
Das Unternehmen in dem der Bediener beschäftigt ist, hat den Bediener schriftlich zu beauftragen und
jährlich zu unterweisen.

Flurförderzeuge nach DGUV Grundsatz 308-001

Zielgruppe
Arbeitnehmer welche im Unternehmen mit Flurförderzeugen/Gabelstaplern fahren sollen,
und hierzu bereits Erfahrung im Umgang mit Staplern besitzen (eintägige Ausbildungsdauer).

Teilnehmer ohne Erfahrung benötigen eine zweitägige Ausbildung.

Rechtliche Grundlagen
DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge, BetrSichV § 12, TRBS 2111 Teil 1 mobile Arbeitsmittel,
DGUV Grundsatz 308-001

Dauer
Ausbildungsdauer mit bestätigten Vorkenntnissen: 1 Tag (8:00-17:00 Uhr)
Ausbildungsdauer ohne Vorkenntnisse: 2 Tage (8:00-17:00 Uhr)

Inhalte
Theoretischer Schulungsteil

- rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen, Anbaugeräten
- Antriebsarten
- Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- regelmäßige technische Prüfung
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze
- Verkehrsregeln, Verkehrswege
- Fahrerassistenzsysteme
- Theorieprüfung mit Multiple Choice Fragebogen

Praktischer Schulungsteil

- Einweisung am Flurförderzeug
- tägliche Einsatzprüfung
- Fahrübungen mit Fahrprüfung

Voraussetzungen
Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung,
praktische Vorkenntnisse im Umgang mit Gabelstaplern.

Sprache: DE Deutsch (in Wort und Schrift)

Gültigkeit
Der Bedienerausweis nach DGUV Grundsatz 308-001 ist unbefristet gültig.
Das Unternehmen in dem der Bediener beschäftigt ist, hat den Bediener schriftlich zu beauftragen
und jährlich zu unterweisen.

Teleskopstapler nach DGUV Grundsatz 308-009 Stufe 1 (Starr), Stufe 2a + b (Roto)

Zielgruppe
Arbeitnehmer welche im Unternehmen mit starren Teleskopstaplern (Stufe 1) oder
Roto Teleskopstaplern (Stufe 2a, 2b) fahren sollen.

Rechtliche Grundlagen
DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge, BetrSichV § 12, TRBS 2111 Teil 1 mobile Arbeitsmittel,
DGUV Grundsatz 308-009

Dauer
Stufe 1 = starrer Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken: 2 Tage (8:00-17:00 Uhr)

Stufe 2a = Roto Aufbau, Gabelzinken, Ladeschaufel, Lasthaken: 1 Tag (8:00-17:00 Uhr)
Stufe 2b = Zusatz Qualifizierung Hubarbeitsbühne an Roto: 1 Tag (8:00-17:00 Uhr)

Inhalte
Theoretischer Schulungsteil

- rechtliche Grundlagen
- Unfallgeschehen
- Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen, Anbaugeräten
- Antriebsarten
- Standsicherheit
- Betrieb allgemein
- regelmäßige technische Prüfung
- Umgang mit Last
- Sondereinsätze
- Verkehrsregeln, Verkehrswege
- Fahrerassistenzsysteme
- Theorieprüfung mit Multiple Choice–Fragen, sowie offenen Fragen

Praktischer Schulungsteil

- Einweisung am Flurförderzeug
- tägliche Einsatzprüfung
- Fahrübungen mit Fahrprüfung

Voraussetzungen
Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung,
Sprache: DE Deutsch (in Wort und Schrift)

Gültigkeit
Der Bedienerausweis nach DGUV Grundsatz 308-009 ist unbefristet gültig.
Das Unternehmen in dem der Bediener beschäftigt ist, hat den Bediener schriftlich zu beauftragen
und jährlich zu unterweisen.

jährliche Sicherheitsunterweisung in den o.g. Kategorien §12 Abs. 1 Betriebssicherheits-Verordnung

Gerne unterstützen wir Sie nicht nur im Thema Bedienerschulung, sondern auch bei der jährlichen (regelmäßigen)
Sicherheitsunterweisung / Nachunterweisung, die das deutsche Arbeitsschutzgesetz, sowie die
Betriebssicherheitsverordnung gewerblichen Betrieben vorschreibt.

Zielgruppe:
Gewerblich Beschäftigte, die mobile Arbeitsmittel bedienen:
Zum Beispiel: Arbeitsbühnenbediener, Staplerfahrer / Fahrer von sonstigen Flurförderzeugen,
Teleskopstaplerfahrer (Merlo-Fahrer, Manitou-Fahrer), Personal das mit Fräsen oder Häckslern arbeitet


Rechtliche Grundlagen:
Arbeitsschutzgesetz § 12, BetrSichV § 12

Dauer
1-3 Stunden (max. 8:00-11:00 Uhr) – je nach Anzahl der Maschinenkategorien und Umfang

Inhalte
Theoretischer Schulungsteil
Wiederholung der wichtigsten Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln zu den jeweiligen mobilen Arbeitsmitteln,
Informationen zum aktuellen Stand der Technik, Unfallgeschehen, Erfahrungsaustausch aus der betrieblichen Praxis
theoretische Wissensabfrage (Multiple Choice–Fragen),

Voraussetzungen
Mindestalter 18 Jahre
Sprache: DE Deutsch (in Wort und Schrift)

 

Gründe für eine Bedienerschulung

  • Der Auftraggeber

  • Die Versicherung

  • Das Gesetz

Der Großteil aller Firmen-, Werksgelände, sowie Baustellen fordern mittlerweile ausgebildete Bediener
von mobilen Arbeitsmitteln (Arbeitsbühnen, Stapler, Flurförderzeuge, Teleskopstapler)

Gerade bei Ausschreibungen sind die geforderten Bedienerausbildungen oft
ein entscheidender Wettbewerbsvorteil zur Auftragsvergabe.

Gut ausgebildete Bediener können auch technisch anspruchsvolle Baumaschinen selbständig
und störungsfrei bedienen, was Ihnen oftmals einen Techniker-Einsatz vor Ort erspart.

In der Regel wird ein Schaden/Unfall durch die Berufsgenossenschaften nur dann reguliert,
wenn der Mitarbeiter eine Ausbildung anhand des jeweiligen DGUV-Grunsatzes erfolgreich absolviert
hat und somit seine Befähigung zum Steuern der Maschinen dem Arbeitgeber nachweist.


Arbeitet ein Betrieb mit unausgebildeten Bedienern von Baumaschinen,
so kann es bei einem Arbeitsunfall mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Schadensersatz und Strafe kommen.

DGUV: Für die Bedienung von / zum Steuern von mobilen Arbeitsmitteln (Arbeitsbühnen,
Stapler, Flurförderzeuge, Teleskopstapler) dürfen nur Personen beschäftigt werden,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und
ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Als gewerblicher Betrieb stellt man durch die Schulung der Maschinenbediener einerseits sicher
der gesetzlichen Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachzukommen (§ 618 BGB).
Andererseits erfüllen Sie somit auch die berufgenossenschaftlichen DGUV-Grundsätze / -Anforderungen
an den Mitarbeiter / Geräteführer (siehe nachfolgende Verlinkungen):

Arbeitsbühnen:
DGUV Grundsatz 308-008
BetrSichV § 12,
TRBS 2111 Teil 1 mobile Arbeitsmittel,
DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10,
EN 280, ISO 18898

Flurförderzeuge:
DGUV Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925),
BetrSichV § 12,
TRBS 2111 Teil 1 mobile Arbeitsmittel,
DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge,

Teleskopstapler:
DGUV Grundsatz 308-009,
BetrSichV § 12,
TRBS 2111 Teil 1 mobile Arbeitsmittel,
DGUV Grundsatz 308-009